Erklärung zur Barrierefreiheit

Das Bundeskanzleramt – Sektion Familie und Jugend ist bemüht, seine Websites im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates barrierefrei zugänglich zu machen.

Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für die Website www.jugendarbeitinoesterreich.at.

Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen
Diese Website ist mit WCAG 2.1 vollständig vereinbar.

Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit
Diese Erklärung wurde am 23.9.2020 erstellt.

Der Erklärung liegt eine Selbstbewertung anhand eines vom World Wide Web Consortium (W3C) empfohlenen Online-Prüfwerkzeugs zugrunde.

Die Erklärung wurde zuletzt am 23.9.2020 überprüft.

Feedback und Kontaktangaben
Feedback, beispielsweise Hinweise zu etwaigen Mängeln in Bezug auf die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen, kann telefonisch unter +43/1/934 66 91 oder per E-Mail an info(at)jugendinfo.at an den Medieninhaber und Autor der Website, dem Bundesnetzwerk Österreichische Jugendinfos, übermittelt werden. Dieses wird zeitnah bearbeitet und an den Auftraggeber, das Bundeskanzleramt – Sektion Familie und Jugend, weitergeleitet.

Selbiges gilt für das Einholen von Informationen über von der Anwendung der Richtlinie ausgenommene Inhalte.

Zuständige Abteilung im Bundeskanzleramt:
Sektion Familie und Jugend
Abt. VI/5 Jugendpolitik

Durchsetzungsverfahren
Bei nicht zufriedenstellenden Antworten aus oben genannter Kontaktmöglichkeit können Sie sich mittels Beschwerde an die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH (FFG) wenden. Die FFG nimmt über das Kontaktformular Beschwerden auf elektronischem Weg entgegen.

Kontaktformular der Beschwerdestelle

Diese Beschwerden werden von der FFG dahingehend geprüft, ob sie sich auf Verstöße gegen die Vorgaben des Web-Zugänglichkeits-Gesetzes, insbesondere Mängel bei der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen, durch den Bund oder einer ihm zuordenbaren Einrichtung beziehen.

Sofern die Beschwerde berechtigt ist, hat die FFG dem Bund oder den betroffenen Rechtsträgern Handlungsempfehlungen auszusprechen und Maßnahmen vorzuschlagen, die der Beseitigung der vorliegenden Mängel dienen.

Weitere Informationen zum Beschwerdeverfahren