Die Bezeichnung für junge Menschen in der Jugendphase, die mit der einsetzenden Pubertät beginnt und deren Ende (der Übertritt in den Erwachsenenstatus) sich nicht mehr allgemeingültig bestimmen lässt. (vgl. Schröder 2013, S. 111) Für Jugendliche findet sich in der österreichischen Rechtsordnung keine einheitliche Alters- und Begriffsdefinition. Als Jugendliche werden gemäß dem Bundesgesetz über die Vertretung der Anliegen der Jugend (Bundes-Jugendvertretungsgesetz) und dem Bundesgesetz über die Förderung der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit (Bundes-Jugendförderungsgesetz) alle jungen Menschen bis zur Vollendung ihres 30. Lebensjahres verstanden.
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